Autopsie

Das Institut für Pathologie und Molekularpathologie führt klinische Autopsien zur Feststellung der Todesursache und zu gutachterlichen Fragestellungen (Berufskrankheit) durch. Ziel der Autopsietätigkeit ist die Qualitätssicherung der ärztlichen Massnahmen.

Auftraggeber und Auftraggeberinnen können behandelnde Ärzte und Ärztinnen im Spital, Hausärzte, Hausärztinnen oder Versichernde (u.a. SUVA) sein. Hierfür ist die Zustimmung der verstorbenen Person zu Lebzeiten oder durch die Angehörigen obligatorisch. Letztere können nur mit Anmeldung durch den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin, den Hausarzt oder die Hausärztin eine Autopsie veranlassen.

Die erhobenen Befunde werden im Rahmen einer klinisch-pathologischen Fallbesprechung interdisziplinär diskutiert und leisten damit einen wichtigen Beitrag in der Qualitätssicherung der klinischen Medizin.

Das Institut für Pathologie und Molekularpathologie ist akkreditiert nach ISO 15189, ISO/IEC 17020 und ISO/IEC 17025.

Was ist eine Autopsie?

Eine Autopsie (auch als Obduktion oder Sektion bezeichnet) ist eine eingehende äussere und innere Untersuchung des Verstorbenen, ähnlich einer grossen Operation beim Lebenden. Sie wird von einem speziell ausgebildeten Arzt, dem Pathologen, oder einer Pathologin unter Wahrung der Würde der verstorbenen Person durchgeführt. Dabei wird der Leichnam eröffnet, damit die inneren Organe zunächst mit dem blossen Auge untersucht werden können. In einem nächsten Schritt werden aus den einzelnen Organen kleine Gewebeproben entnommen, die später unter dem Mikroskop untersucht und beurteilt werden. Zuletzt wird der Körper des Verstorbenen, wie bei einer Operation, wieder verschlossen. Die Dauer einer Autopsie beträgt in der Regel ca. zwei bis drei Stunden.

Warum eine Autopsie?

Es gibt mehrere und vielfältige Gründe, warum eine Autopsie in Betracht gezogen wird.

Aus der Sicht der Familie

  • Auffinden der Todesursache
  • Beantwortung von Zweifeln (seien es eigene Schuldgefühle, etwas verpasst zu haben, oder die Frage, ob die Ärzte und Ärztinnen etwas übersehen haben könnten)
  • Vorsorge, Früherkennung und Behandlung von eventuell noch nicht bekannten Erbkrankheiten
  • Klärung von Versicherungsfragen bei berufs- oder unfallbedingten Erkrankungen

Aus der Sicht der Ärzte und Ärztinnen

  • Feststellung der Todesursache und Nachweis von unbekannten Erkrankungen
  • Überprüfen der Richtigkeit und Vollständigkeit der vor dem Tod gestellten Diagnosen
  • Beurteilung der Wirkung und allfälliger Nebenwirkungen einer Therapie
  • Erkennen von Behandlungs- und Operationsfehlern
  • Nutzen der durch die Autopsie gewonnenen Erkenntnisse für zukünftige Patienten und Patientinnen (Vorsorge, Therapie)
  • Entdeckung «neuer» Krankheiten

Autopsie: Ja oder Nein? - Rechtliche Grundlagen

Eine Autopsie muss durchgeführt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden eine Autopsie zur Aufdeckung strafbarer Handlungen anordnen. In diesem Fall wird die Autopsie nicht von einem Pathologen oder einer Pathologin, sondern einem Gerichtsmediziner oder einer Gerichtsmedizinerin durchgeführt. Eine Autopsie muss auch dann durchgeführt werden, wenn der Verdacht auf eine Krankheit besteht, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. In beiden Fällen können die Angehörigen ihre Zustimmung zur Autopsie nicht verweigern. Abgesehen von diesen beiden Ausnahmefällen wird eine Autopsie nur dann durchgeführt, wenn die Zustimmung entweder durch den Verstorbenen oder durch die Angehörigen vorliegt. Eine solche Zustimmung vom Patienten oder von der Patientin selbst kann bereits zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Angehörigen meist vom letztbehandelnden Arzt  oder der letztbehandelnden Ärztin gefragt, ob sie einer Autopsie zustimmen.

Werden die Regeln der verschiedenen Religionen beachtet?
Ja. Besondere Wünsche können jederzeit in einem Gespräch erörtert werden.

Ist der Verstorbene durch die Autopsie entstellt?
Nein. Die Autopsie hinterlässt keine oder nur wenige sichtbare Spuren. Der Verstorbene wird nach der Autopsie wie jeder andere Verstorbene von einem Bestatter oder einer Bestatterin eingesargt, so dass einer Abschiednahme am offenen Sarg nichts entgegensteht.

Werden Organe Verstorbener transplantiert?
Nein. Das einzige Organ, welches im Rahmen einer Autopsie zur Transplantation entnommen werden kann, ist die Hornhaut. Jedoch bedarf es auch hier der Zustimmung der verstorbenen Person oder der Angehörigen. Mit der Spende einer Hornhaut wird einem Lebenden das Sehen wieder ermöglicht.

Werden Organe oder Organteile an die Industrie verkauft?
Nein.

Können Organproben für Forschungszwecke verwendet werden?
Nein. Hierzu bedarf es der Zustimmung der verstorbenen Person oder der Angehörigen.

Welche Kosten entstehen durch die Autopsie für Angehörige und Krankenkassen?
Keine. Die Kosten werden vom Spital getragen.

Wer wird über die Resultate der Autopsie informiert?
In der Regel die behandelnden Ärzte und Ärztinnen. Angehörige können jederzeit die Ergebnisse der Autopsie mit einem der behandelnden Ärzte oder einer behandelnden Ärztin besprechen oder auch einen schriftlichen Bericht anfordern.

Kann man sich als Angehöriger auch noch mehrere Stunden nach dem Tod für die Durchführung einer Autopsie der oder des Verstorbenen entscheiden?
Ja. Die Angehörigen sollten sich für die Entscheidungsfindung Zeit nehmen, jedoch sollte eine Entscheidung gefällt werden, bevor die verstorbene Person eingesargt wird.

Besteht auch die Möglichkeit, einer Untersuchung nur eines bestimmten Organes zuzustimmen (sog. Teilautopsie)?
Ja. Es können auch nur einzelne Organe (z.B. Gehirn, Herz) oder Körperhöhlen (Bauchhöhle, Brusthöhle, Schädel) untersucht werden.

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